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BABESIOSE
Babesiose
wird durch eine bestimme Zeckenart (Rhipicephalus und
Dermacentor) übertragen,
die mittlerweile schon in großen Teilen Europas heimisch ist.
Die Erreger, Babesien (Einzeller) genannt, befallen die roten
Blutkörperchen und zerstören sie.
Die Symptome sind je nach Krankheitsverlauf und -heftigkeit
unterschiedlich und des-wegen für
Tierärzte oft schwer zu diagnostizieren.
Einige typische Symptome sind:
Stark beeinträchtigtes Allgemeinempfinden, Apathie, Mattigkeit,
Fieber, blasse Schleimhäute
Lähmungen, Bewegungsstörungen, abmagern, Milz und/oder
Leberwerte nicht im Normbereich,
manchmal Hautveränderungen ...
Sollten Hunde solche Auffälligkeiten zeigen, bitte unbedingt auf
Babesiose testen lassen.
Zu spät erkannte Babesiose kann tödlich enden. Früh erkannt, ist
sie durchaus heilbar
Labordiagnostik
Schon ab dem 10. Tag nach Infektion sind Antikörper nachweisbar.
Titer < 1:20 sind negativ.
Titer >= 1:40 sprechen für eine vorausgegangene Infektion.
Akutes Stadium: Hämolytische Anämie und ihre Folgen mit erhöhtem
Bilirubin und LDH,
Reticulozytenose und Hämoglobinurie. Der Coombstest fällt häufig
positiv aus.
Chronisches Stadium: Die Hämolyse tritt in den Hintergrund. Die
Anämie bleibt bestehen,
verliert aber zunehmend ihren regenerativen Charakter. Häufig
entsteht gleichzeitig eine Leukopenie.
Leberwerte sind i.d.R. erhöht.
Da es in Deutschland zur Zeit kein wirklich wirksames,
zugelassenes Präparat gibt, kann der TA
über die internationale Apotheke ein Präparat aus Frankreich
besorgen, das zuverlässig wirkt
(so die Krankheit nicht zu spät erkannt wird).
Die, zur Zeit in D verwendeten Präparate töten die Erreger nicht
ab, sondern drängen sie nur in
den Hintergrund und sind sehr aggressiv gegen Niere und Leber.
ACHTUNG: ein Hund der positiv auf Babesien getestet wurde, muss
SOFORT behandelt werden.
Häufig kommt es durch den Babesienbefall zu Kreuzreaktionen und
auch andere Titer sind erhöht.
Das bedeutet nicht zwingend, dass der Hund mehrere Krankheiten
auf einmal hat.
Babesien sind nicht von Hund zu Hund oder Hund zu Mensch
übertragbar.
Nur diese besondere Zeckenart ist Überträger.
Scalibor-Halsbänder sind wie bei anderen Zeckenarten und
Sandmücken (Überträger Leishmaniose) auch
hier eine bewährte Präventionsmaßnahme.
EHRLICHIOSE
Auch die
Ehrlichiose wird durch Zecken übertragen. Häufig gehen
Ehrlichiose und Babe-siose Hand in
Hand, da die betreffenden Zecken beide Erreger übertragen.
Ehrlichiose ist in fast ganz Europa verbreitet. Die
Inkubationszeit liegt bei 8-20 Tagen.
Ehrlichien befallen die weissen Blutkörperchen und schädigen das
Immunsystem.
Die Symptomatik reicht von “keine Symptome” bis zur Juckreiz,
Übelkeit, Gelenks-beschwerden, Fieber,
Absinken der Thrombozyten (Blutungsneigung!).
Ehrlichiose ist - rechtzeitig erkannt - durch eine mehrwöchige
Antibiotikatherpaie
(Doxycyclinhyclat) sehr gut heilbar.
Auch hier bieten Scalibor-Halsbänder Schutz.
LEISHMANIOSE
die
Krankheit die von einigen Tierärzten leider immer vorschnell
diagnostiziert wird,
wenn ein Hund aus dem Süden kommt. Leider werden dadurch andere
Infektionskrankheiten ausser
Acht gelassen und oft kommt es zu Schwersterkrankungen, weil die
falsche Erkrankung behandelt wird.
Leishmaniose darf keinesfalls unterschätzt werden, aber nicht
jeder spanische Hund mit Durchfall oder
Hautveränderungen leidet “automatisch” daran.
In Mitteleuropa wird die Leishmaniose als klassische
tropenmedizinische Infektions-krankheit gesehen.
Sie nimmt derzeit stark zu und durch den wachsenden Tourismus in
die Mittelmeerregionen steigt
auch in Deutschland, der Schweiz und Österreich die Zahl der
Leishmaniosen bei Mensch und Tier.
Die Leishmanien können nur durch Sandmücken der
Gattung Phlebotomus übertragen werden.
Hin und wieder wird behauptet, dass Leishmanien durch Zecken,
Flöhe, andere Mückenarten oder Milben,
durch Beissereien zwischen Hunden oder durch Speichel übertragen
werden, diese Aussagen
sind schlichtweg falsch und nicht dokumentiert !
Diese Sandmücken wurden in Deutschland 1999 entdeckt. Durch den
nächtlichen Stich der Sandmücke
werden die Leishmanien zunächst unter der Haut und dann über das
Blut in weitere Organe
(Milz, Leber, Knochenmark) verbreitet.
Krankheitsanzeichen treten oft erst Wochen, Monate oder
Jahre nach der Anstek-kung auf.
Das Ausmass reicht von Hautrötungen bis zu eitrigen Geschwüren,
die nur schwer oder nicht heilen,
Nasenbluten, unstillbarer Durchfall, allgemeine Trägheit etc.
runden das Bild ab. Es gibt
aber keine typischen Symptome, die ausschliesslich auf
Leishmaniose deuten.
In Europa findet man nur die viscerale Form der Leishmaniose,
die äußeren Verände-rungen sind stets
sekundär, immer sind auch die inneren Organe mehr oder weniger
stark betroffen (vor Allem Niere, Leber)
Eine Blutuntersuchung in Verbindung mit einem „Großen Blutbild“
gibt Aufschluss über die
Schwere der Erkrankung.
Eine Leishmaniosetherapie ist nur dann erfolgreich, wenn
KEINE andere (parasitäre) Infektion
vorliegt. Ausgeschlossen werden muss ZUVOR eine Ehrlichiose,
Babesiose, Borreliose,
Dirofilariose und der Hund muss entwurmt sein!
DIROFILARIOSE
(Herzwurmerkrankung)
Herzwürmer werden durch große Stechmücken, manchmal auch durch
Zecken oder Flöhe übertragen.
Auch eine Infektion im Mutterleib ist möglich. Von der Haut
wandern die Larven der Herzwürmer in
die Muskulatur, dringen in die Blutbahn ein und gelangen so bis
zum Herz. Die Würmer leben dann in
den Blutgefäßen und können diese verstopfen. Die erwachsenen
Würmer werden bis 30cm lang und
siedeln sich häufig in der rechten Herzkammer und in der von
dort in die Lunge führende Arterie an.
Es kommt zu Einschränkungen der Herzfunktion. Atemnot,
Gewichtsverlust und chronischer Husten
sind typische Symptome.
Ein Nachweis im Labor ist erforderlich.
Als effektive Behandlung haben sich Spot-On-Präparate (Stronghold)
erwiesen, da es auch die
übertragenen Filarien im Blut abtötet.Große Würmer müssen
eventuell operativ entfernt werden.
Gegen Dirofilariose bietet das Scalibor-Halsband keinen
ausreichenden Schutz, da es die großen
Stechmücken nicht abwehrt. Stronghold ist eine zuverlässige
Alternative.
GIARDIOSE
Giardien
sind Einzeller, die hauptsächlich durch die Aufnahme von
verunreinigtem Trinkwasser
in den Wirtskörper gelanden.
Hartnäckiger, schleimig gelblicher (manchmal auch blutiger)
Durchfall ist ein typisches Symptom.
Auch starker Juckreiz kann auftreten, was oftmals zu
Fehldiagnosen führt.
Panacur ist DAS Mittel der Wahl. Entgegen der Empfehlung in der
Packungsbeilage sollte
bei starkem Befall die Behandlung über 5 Tage erfolgen, 3 Tage
Pause und dann nochmals 5 Tage.
Im gleichen Haushalt lebende Tiere, sollten präventiv ebenfalls
mit Panacur behandelt werden
(laut Packungsbeilage)

"Wenn ein Tier leidet, sind wir alle
schuldig" (A.Schweizer)
Landeshundegesetz
Nordrhein-Westfalen
Vom 18.
Dezember 2002
Inhaltsverzeichnis
§ 1
Zweck des
Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, die durch Hunde und den
unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren
abzuwehren und möglichen Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken.
§ 2
Allgemeine
Pflichten
(1) Hunde sind so zu halten, zu führen und zu
beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder
Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
(2) Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren
geeigneten Leine zu führen
1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und
anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen
mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
2. in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten
Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinder-spielplätzen
mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
3. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen,
Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschen-ansammlungen,
4. in öffentlichen Gebäuden, Schulen und
Kindergärten.
(3) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer
gesteigerten Aggressivität
zu züchten, zu kreuzen oder auszubilden.
Dies gilt nicht für Inhaber einer Erlaubnis nach § 34a der
Gewerbeordnung im Rahmen eines zugelassenen
Bewachungsgewerbes.
§ 3
Gefährliche Hunde
(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind
Hunde, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder
nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist.
(2) Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pittbull
Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire
Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie
deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der
dort genannten Rassen deutlich hervortritt.
In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen,
dass eine Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt.
(3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind
1. Hunde, die entgegen § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer
gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder
gekreuzt worden sind,
2. Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des
Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen
oder abgeschlossen worden ist,
3. Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern
dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren
Handlung geschah,
4. Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender
Weise angesprungen haben,
5. Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt
haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen
anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher
Unterwerfungsgestik gebissen haben,
6. Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert
Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.
Die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1
erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den
amtlichen Tierarzt.
§ 4
Erlaubnis
(1) Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis
wird nur erteilt, wenn die den Antrag stellende Person
1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
2. die erforderliche Sachkunde (§ 6) und
Zuverlässigkeit (§ 7) besitzt,
3. in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu
halten und zu
führen (§ 5 Abs. 4 Satz 1),
4. sicherstellt, dass die der Ausbildung, dem
Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen
und Freianlagen eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte
Unterbringung ermöglichen,
5. den Abschluss einer besonderen
Haftpflichtversicherung
(§ 5 Abs. 5) und
6. die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes
(Absatz 7) nachweist.
(2) Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen
Hundes im Sinne
des § 3 Abs. 2 oder des § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2
wird nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse
nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der
weiteren Haltung besteht. Ein besonderes privates Interesse kann
vorliegen, wenn die Haltung des gefährlichen Hundes zur Bewachung
eines gefährdeten Besitztums der Halterin oder des Halters
unerlässlich ist.
(3) Soweit es zur Prüfung der Voraussetzung nach
Absatz 1 Nummer 4 erforderlich ist, hat die den Antrag stellende
Person den Bediensteten der zuständigen Behörde oder dem amtlichen
Tierarzt den Zutritt zu dem befriedeten Besitztum,
in dem der gefährliche Hund gehalten wird oder gehalten werden soll,
zu ermöglichen und die erforderlichen
Feststellungen zu dulden.
(4) Die Erlaubnis kann befristet erteilt und mit
Bedingungen und Auflagen verbunden werden; sie soll unter
dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Auflagen können auch
nachträglich aufgenommen, geändert oder
ergänzt werden.
(5) Die Erlaubnis gilt im gesamten Landesgebiet. Im
Falle des Wechsels des
Haltungsortes (Hauptwohnsitz der
Halterin oder des Halters) ist die für den neuen Haltungsort
zuständige Behörde zur Rücknahme oder zum Widerruf
der Erlaubnis und zu Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 befugt.
(6) Beim Führen von gefährlichen Hunden außerhalb des
befriedeten Besitztums hat die den Hund führende
Person die Erlaubnis oder eine Kopie mit sich zu führen und den zur
Kontrolle befugten Dienstkräften auf
Verlangen auszuhändigen.
(7) Die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes
nach Absatz 1
Nummer 6 erfolgt mit einer elektronisch
lesbaren Marke (Mikrochip), auf der eine nicht sprechende Nummer
gespeichert ist. Die zuständige Behörde darf
die gespeicherte Nummer im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach
diesem Gesetz zur Feststellung der Person
des Halters oder der Halterin des Hundes nutzen. Die zuständige
Behörde hat die gespeicherte Nummer der für die zentrale Erfassung
nach diesem Gesetz registrierter Hunde zuständigen Behörde zu
übermitteln.
§ 5
Pflichten
(1) Innerhalb eines befriedeten Besitztums sind
gefährliche Hunde so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen
der Halterin oder des Halters nicht verlassen können.
(2) Außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in
Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von
Mehrfamilienhäusern sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung
von Gefahren geeigneten Leine zu führen.
Dies gilt nicht innerhalb besonders ausgewiesener
Hundeauslaufbereiche. Gefährlichen Hunden ist ein das Beißen
verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende
Vorrichtung anzulegen. Satz 3 gilt nicht für Hunde
bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats.
(3) Die zuständige Behörde kann für gefährliche Hunde
im Sinne des § 3 Abs. 2 auf Antrag eine Befreiung von der
Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 erteilen, wenn die
Halterin oder der Halter nachweist, dass eine Gefahr
für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Für die in §
11 Abs. 6 und § 2 Abs. 2 genannten Bereiche kann
eine Befreiung von der Anleinpflicht nicht erteilt werden. Der
Nachweis ist durch eine Verhaltensprüfung bei einer
für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu
erbringen. § 4 Abs. 4, 5 und 6 gelten entsprechend.
(4) Die Halterin oder der Halter muss in der Lage
sein, den gefährlichen Hund sicher an der Leine zu halten und zu
führen. Eine andere Aufsichtsperson darf außerhalb des befriedeten Besitztums
einen gefährlichen Hund nur führen, wenn sie
die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erfüllt, das
achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist,
den gefährlichen Hund sicher zu halten und zu führen. Die Halterin,
der Halter oder eine Aufsichtsperson darf einen
gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums keiner Person
überlassen, die die Voraussetzungen des
Satzes 2 nicht erfüllt. Das gleichzeitige Führen von mehreren
gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.
(5) Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen
Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung
der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer
Mindestversicherungssumme in Höhe von fünfhunderttausend Euro für
Personenschäden und in Höhe von zweihundertfünfzigtausend Euro für
sonstige
Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(6) Die Abgabe oder Veräußerung eines gefährlichen
Hundes darf nur an Personen erfolgen, die im Besitz einer
Erlaubnis nach § 4 sind. Satz 1 gilt nicht für die Abgabe durch ein
Tierheim im Rahmen eines befristeten Pflegevertrages
zur Anbahnung der Vermittlung eines gefährlichen Hundes, wenn dies
der zuständigen Behörde zuvor angezeigt wird
und das Pflegeverhältnis einen Zeitraum von sechs Monaten nicht
überschreitet. § 12 Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 6
Sachkunde
(1) Die erforderliche Sachkunde (§ 4 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2) besitzt, wer über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt,
einen gefährlichen Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem
keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von
Menschen oder Tieren ausgeht.
(2) Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine
Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes zu erbringen.
(3) Als sachkundig nach Absatz 1 gelten
a) Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber einer
Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-Tierärzteordnung,
b) Inhaber eines Jagdscheines oder Personen, die die
Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben,
c) Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr.
3 Buchstabe a oder b des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder
Haltung von Hunden oder zum Handel mit Hunden besitzen,
d) Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer,
e) Personen, die aufgrund einer Anerkennung nach § 10
Abs. 3 berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen.
§ 7
Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 4 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2) besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere
wegen
1. vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die
Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder
Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer
gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum
oder das Vermögen,
2. einer Straftat des unerlaubten Umgangs mit
gefährlichen Hunden (§ 143 StGB),
3. einer im Zustand der Trunkenheit begangenen
Straftat,
4. einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das
Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das
Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt
worden sind, wenn seit dem Eintritt der
Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht
verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht
eingerechnet, in welcher die Person auf behördliche Anordnung in
einer Anstalt verwahrt worden ist.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner
in der Regel Personen nicht, die insbesondere
1. gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des
Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungs-gesetzes,
des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von
Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des
Bundesjagdgesetzes verstoßen haben,
2. wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften
dieses Gesetzes verstoßen haben,
3. auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer
geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach
§ 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind oder
4. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind.
(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit hat die Halterin
oder der Halter eines gefährlichen Hundes ein
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des
Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen.
Unberührt bleibt die Befugnis der zuständigen Behörde, die nach dem
Bundeszentralregistergesetz zuständige
Registerbehörde um Erteilung eines Führungszeugnisses auch der
Belegart R zu ersuchen. In den Fällen des
Absatzes 2 Nummer 3 und 4 kann von der Halterin oder dem Halter die
Vorlage eines amts- oder fachärztlichen
Gutachtens verlangt werden.
§ 8
Anzeige-
und Mitteilungspflichten
(1) Haltung, Erwerb, Abgabe eines gefährlichen Hundes
und die Eigentumsaufgabe hat die Halterin oder der
Halter der zuständigen Behörde anzuzeigen, ebenso den Umzug
innerhalb des Haltungsortes und den Wegzug an
einen anderen Haltungsort sowie das Abhandenkommen und den Tod des
Hundes. Im Falle des Wechsels des
Haltungsortes besteht die Anzeigepflicht auch gegenüber der für den
neuen Haltungsort zuständigen Behörde.
Bei einem Wechsel in der Person der Halterin oder des Halters sind
Name und Anschrift der neuen Halterin oder
des neuen Halters anzuzeigen.
(2) Wer einen gefährlichen Hund veräußert oder
abgibt, hat der Erwerberin oder dem Erwerber mitzuteilen, dass es
sich um einen solchen Hund handelt.
(3) Bei einem Wechsel des Haltungsortes unterrichtet
die bisher zuständige Behörde die nunmehr zuständige Behörde
über Feststellungen nach § 3 Abs. 3 sowie die Erteilung von
Erlaubnissen und Befreiungen.
(4) Die für die Erhebung der Hundesteuer zuständige
Stelle der Gemeinde kann der zuständigen Behörde gemäß
§ 13 die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Namen und
Anschriften der Halterinnen und Halter von
Hunden übermitteln.
§ 9
Zucht-,
Kreuzungs- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung
Zucht, Kreuzung und Handel mit gefährlichen Hunden im
Sinne des § 3 Abs. 3 sind verboten. Die Halterin
oder der Halter eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 hat
sicherzustellen, dass eine Verpaarung des Hundes
mit anderen Hunden nicht erfolgt. Die zuständige Behörde kann die
Unfruchtbarmachung eines gefährlichen
Hundes im Sinne des § 3 anordnen, wenn gegen Satz 1 oder Satz 2
verstoßen wird.
§ 10
Hunde
bestimmter Rassen
(1) Für den Umgang mit Hunden der Rassen Alano,
American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol,
Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und
Tosa Inu sowie deren Kreuzungen
untereinander sowie mit anderen Hunden gelten § 4 mit Ausnahme von
Absatz 2 und die §§ 5 bis 8 entsprechend,
soweit in Absatz 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 5 Abs. 3 Satz 3 kann die
Verhaltensprüfung auch von einer oder einem anerkannten
Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle
durchgeführt werden.
(3) Abweichend von § 6 Abs. 2 kann die
Sachkundebescheinigung auch von einer oder einem anerkannten
Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle
erteilt werden.
§ 11
Große
Hunde
(1) Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine
Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht
von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund), ist der zuständigen
Behörde von der Halterin oder vom Halter anzuzeigen.
(2) Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn die
Halterin oder der Halter die erforderliche Sachkunde und
Zuverlässigkeit besitzt, den Hund fälschungssicher mit einem
Mikrochip gekennzeichnet und für den Hund eine
Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und dies gegenüber der
zuständigen Behörde nachweist. Die Art und
Weise der Überprüfung der Zuverlässigkeit obliegt der zuständigen
Behörde. § 4 Abs. 7, § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 3
gelten entsprechend.
(3) Der Nachweis der Sachkunde kann auch durch die
Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten
Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder von
durch die Tierärzte-kammern benannten
Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden.
(4) Als sachkundig zum Halten von Hunden gelten auch
Personen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes mehr
als drei Jahre große Hunde gehalten haben, sofern es dabei zu keinen
tierschutz- oder ordnungsbehördlich
erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und die dies der zuständigen
Behörde schriftlich versichert haben.
(5) Die zuständige Behörde kann die Beantragung eines
Führungszeugnisses zum Nachweis der Zuverlässigkeit
anordnen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der
Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters begründen.
(6) Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten
Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile
auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen. § 5
Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 12
Anordnungsbefugnisse
(1) Die zuständige Behörde kann die notwendigen
Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen
Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren.
(2) Das Halten eines gefährlichen Hundes oder eines
Hundes im Sinne des § 10 Abs. 1 soll untersagt werden, wenn
ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen
Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses
Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die
Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind, eine erforderliche
Erlaubnis nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist
beantragt oder eine Erlaubnis versagt wurde. Das Halten
eines großen Hundes im Sinne des § 11 Abs. 1 kann untersagt werden,
wenn ein schwerwiegender Verstoß oder
wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf
Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen
vorliegen, die Haltungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 nicht
erfüllt sind oder die Haltungsvoraussetzungen nicht
innerhalb einer behördlich bestimmten Frist der zuständigen Behörde
nachgewiesen wurden. Mit der Untersagung kann
die Untersagung einer künftigen Haltung gefährlicher Hunde, von
Hunden im Sinne des § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1
verbunden werden. Im Falle der Untersagung kann angeordnet werden,
dass der Hund der Halterin oder dem Halter
entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben
ist.
(3) Mit Zustimmung des amtlichen Tierarztes kann die
Einschläferung eines zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren für
Leben oder Gesundheit sichergestellten Hundes angeordnet werden, wenn im
Falle seiner Verwertung im Sinne des
§ 45 Abs. 1 des Polizeigesetzes die Gründe, die zu seiner
Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder erneut
entstünden, oder wenn die Verwertung aus anderen Gründen nicht
möglich ist.
§ 13
Zuständige
Behörden
Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die
örtlichen Ordnungsbehörden, in deren Bezirk der Hund
gehalten wird (Haltungsort). Die ihnen nach diesem Gesetz
zugewiesenen Aufgaben nehmen die Gemeinden als
Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
§ 14
Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen
anderer
Länder
Erlaubnisse, Befreiungen und
Sachkundebescheinigungen, die von zuständigen Stellen anderer Länder
erteilt wurden,
sollen von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie den in
diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes
gestellten Anforderungen im Wesentlichen entsprechen.
§ 15
Geltung
des Ordnungsbehördengesetzes und kommunaler Vorschriften
(1) Soweit dieses Gesetz oder nach diesem Gesetz
erlassene ordnungsbehördliche Verordnungen nicht Abweichendes
bestimmen, gelten die Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes.
(2) Regelungen in ordnungsbehördlichen Verordnungen
der örtlichen Ordnungsbehörden mit Bezug auf Hunde
bleiben unberührt oder können darin neu aufgenommen werden, soweit
diese Vorschriften zu diesem Gesetz oder
zu den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht in
Widerspruch stehen.
§ 16
Ordnungsbehördliche Verordnungen
(1) Die erforderlichen ordnungsbehördlichen
Verordnungen zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt das für das
Veterinärwesen zuständige Ministerium. Durch ordnungsbehördliche
Verordnung können Bestim-mungen
getroffen werden über
1. die Inhalte und das Verfahren der
Verhaltensprüfung nach § 5 Abs. 3 Satz 3,
2. die Anforderungen an die Sachkunde der Personen,
die einen gefährlichen Hund, einen Hund im Sinne des
§ 10 Abs. 1 oder im Sinne des § 11 Abs. 1 halten wollen sowie über
das Verfahren der Sachkundeprüfung,
3. die Voraussetzungen, das Verfahren und die
Zuständigkeit für die Anerkennung der Sachverständigen und
sachverständigen Stellen, die zur Erteilung einer
Sachkundebescheinigung nach § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3
und die Durchführung einer Verhaltensprüfung nach § 10 Abs. 2
berechtigt,
4. die Anforderungen an Inhalte und Verfahren einer
Sachkundeprüfung durch Sachverständige und
sach-verständige Stellen im Sinne von § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 und
einer Verhaltensprüfung nach § 10 Abs. 2,
5. die für die zentrale Erfassung nach diesem Gesetz
registrierter Hunde zuständigen Behörde sowie das Verfahren der
Datenübermittlung.
§ 26 Abs. 3 des Ordnungsbehördengesetzes gilt
entsprechend.
(2) Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium
wird ermächtigt, durch ordnungsbehördliche
Verord-nung über die in § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 genannten Rassen
hinaus weitere Rassen zu bestimmen,
deren Haltung, Erziehung und Beaufsichtigung besondere Anforderungen
zur Vermeidung von Gefahren für
Menschen und Tiere erfordert. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 17
Ausnahmen
vom Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 nicht
für Diensthunde von Behörden, Hunde des Rettungsdienstes
oder des Katastrophenschutzes und Blindenführhunde. Für
Behindertenbegleithunde, Herdengebrauchshunde und
brauchbare Jagdhunde gelten die nach dem Gesetz bestimmten
Anleinpflichten im Rahmen ihres
bestimmungsgemäßen Einsatzes nicht.
§ 18
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes
können eingeschränkt werden
1. das Grundrecht der freien Berufsausübung (Artikel
12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes),
2. das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes),
3. das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1
Satz 1 des Grundgesetzes).
§ 19
Strafvorschrift
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Hunde auf Menschen oder Tiere hetzt,
2. entgegen § 2 Abs. 3 einen Hund mit dem Ziel einer
gesteigerten Aggressivität ausbildet.
(2) In der Entscheidung kann angeordnet werden, dass
der Hund, auf den sich die Straftat bezieht, eingezogen
wird. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
§ 20
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen
1. § 2 Abs.1 einen Hund nicht so hält, führt oder
beaufsichtigt, dass von diesem keine Gefahr für Menschen oder
Tiere ausgeht,
2. § 2 Abs.2 Hunde nicht an der Leine führt,
3. § 4 Abs. 3 den Zutritt zu dem befriedeten
Besitztum nicht gestattet oder Feststellungen nicht duldet,
4. § 5 Abs. 1 gefährliche Hunde oder Hunde im Sinne
des § 10 Abs. 1 nicht so hält, dass diese ein befriedetes
Besitztum nicht gegen den Willen der Halterin oder des Halters
verlassen können,
5. § 5 Abs. 2 Satz 1 gefährliche Hunde oder Hunde im
Sinne des § 10 Abs. 1 nicht angeleint oder nicht an einer
geeigneten Leine führt,
6. § 5 Abs. 2 Satz 3 gefährlichen Hunden oder Hunden
im Sinne des § 10 Abs. 1 keinen Maulkorb oder eine
in der Wirkung vergleichbare Vorrichtung anlegt,
7. § 5 Abs. 4 Satz 1 als Halterin oder Halter nicht
in der Lage ist, einen gefährlichen Hund sicher an der Leine zu
halten oder zu führen,
8. § 5 Abs. 4 Satz 2 als Aufsichtsperson einen
gefährlichen Hund oder Hund im Sinne des § 10 Abs. 1 führt,
ohne die Voraussetzungen dafür zu erfüllen,
9. § 5 Abs. 4 Satz 3 einen gefährlichen Hund einer
Person überlässt, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 2
nicht erfüllt,
10. § 5 Abs. 4 Satz 4 gleichzeitig mehrere
gefährliche Hunde führt,
11. § 5 Abs. 5 einen gefährlichen Hund oder einen
Hund im Sinne des § 10 Abs. 1 hält, obwohl der für die
Haltung des gefährlichen Hundes erforderliche
Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht,
12. § 5 Abs. 6 einen gefährlichen Hund oder einen
Hund nach § 10 Abs. 1 an Personen abgibt, die nicht über
die erforderliche Erlaubnis verfügen,
13. § 8 Abs. 1 oder 2 Anzeige- oder
Mitteilungspflichten nicht erfüllt,
14. entgegen § 9 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine
Verpaarung seines gefährlichen Hundes nicht erfolgt,
15. § 10 Abs. 1 die danach maßgeblichen Anforderungen
des § 5 Abs. 4 nicht beachtet,
16. § 11 Abs. 1 die Haltung von Hunden im Sinne
dieser Vorschrift nicht anzeigt,
17. § 11 Abs. 2 Satz 1 einen Hund hält, ohne der
zuständigen Behörde die dort genannten
Haltungsvor-aussetzungen nachgewiesen zu haben,
18. § 11 Abs. 6 einen großen Hund unangeleint führt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zur
Unfruchtbarmachung nach § 9 Satz 3 oder einer Anordnung nach § 12
zuwider handelt oder diese nicht befolgt.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können
mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
(4) Hunde, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach
Absatz 1 oder Absatz 2 bezieht, können unter den
Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die
zuständige Behörde im Sinne des § 13 dieses Gesetzes.
§ 21
Übergangsvorschriften
(1) Eine wirksame ordnungsbehördliche Erlaubnis nach
§ 4 Abs. 1 der Landeshundeverordnung (LHV NRW)
vom 30. Juni 2000 (GV.NRW. S. 518b) gilt als Erlaubnis nach § 4 Abs.
1 fort.
(2) Eine wirksame ordnungsbehördliche Entscheidung
nach § 6 Abs. 4 LHV NRW zur Befreiung von der
Maulkorbpflicht gilt als Befreiung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 fort. § 5
Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Eine Anzeige nach § 1 Abs. 2 LHV NRW gilt als
Anzeige nach § 11 Abs. 1 fort. Im Zusammenhang mit dem
Vollzug der LHV NRW erbrachte Nachweise über die Kennzeichnung des
Hundes, zur Sachkunde und
Zuverlässigkeit sowie über das Vorliegen einer
Haftpflichtversicherung für den Hund sind beim Vollzug dieses
Gesetzes von den zuständigen Behörden anzuerkennen.
(4) § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes gilt nicht für
Personen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einen gefährlichen
Hund im Sinne des § 3 halten, sofern nicht mit Bezug auf diesen Hund
die Vorschrift
des § 4 Abs. 3 der LHV NRW gegolten hat.
§ 22
Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes
Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden nach einem
Erfahrungszeitraum von fünf Jahren durch die
Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände und
weiterer Sachverständiger überprüft. Die Landesregierung unterrichtet den zuständigen Ausschuss des Landtages
danach über das Ergebnis der Überprüfung.
§ 23
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner
Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landeshunde-verordnung
(LHV NRW) vom 30. Juni 2000 (GV. NRW. S. 518b) außer Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt der § 4 für Hunde
der Rassen Alano und American Bulldog sowie deren
Kreuzungen untereinander und mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen
sechs Monate nach dem in
Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt in Kraft.
Düsseldorf, den 18. Dezember 2002
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Peer S t e i n b r ü c k
(L. S.)
Der Innenminister
Dr. Fritz B e h r e n s
Der Justizminister
Wolfgang G e r h a r d s
Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Bärbel H ö h n
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